Allgemeines zur Energieberatung
In der Bautechnik wurde mit den Anforderungen aus der Wärmeschutzverordnung und seit 2002 mit der Energieeinsparverordnung die Energieberatung zunehmend erforderlich, um geeignete Konzepte zur Wärmedämmung und Energieeinsparung auszuarbeiten.
Um die energetische Sanierung von Wohngebäuden zu fördern wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Programm „Energiesparberatung vor Ort“ gestartet.
Bei der Vor-Ort-Beratung für Wohngebäude, die vor dem 01.01.1984 gebaut wurden, wird das Gebäude zunächst untersucht und darauf aufbauend, Vorschläge für sinnvolle Sanierungsmaßnahmen unterbreitet. Die Vor-Ort-Beratung dient der Unterstützung des Eigentümers in seiner Entscheidung für Sanierungsmaßnahmen und stellt eine Vorbereitung für die Beantragung von vielen Förderprogrammen (z. B. das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW) dar.
Gegenstand der Förderung
Alle Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen:
- natürliche Personen
- rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der
- Wohnungswirtschaft
- juristische Personen und
- sonstige Einrichtungen, sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt.
Dieser muss sie in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben. Detailierte Informationen zur Abwicklung des Verfahrens und der Förderung erhalten Sie hier.
Energieausweis für Wohngebäude
Wer benötigt einen Energieausweis für Wohngebäude?
Dies betrifft nach § 29 Abs. 1 EnEV alle Eigentümer von Wohngebäuden,
im Falle der Vermietung, des Verkaufs, der Verpachtung und des Verleasens des
Gebäudes oder auch nur einzelner Räume (Ausnahmen: denkmalgeschützte Gebäude und Gebäude kleiner 50 qm).
Alle Eigentümer, die ein neues Wohngebäude errichten möchten.
Energieausweis für Nichtwohngebäude
Wer benötigt einen Energieausweis für Nichtwohngebäude?
Derzeit nur Eigentümer, die ein neues Nichtwohngebäude errichten möchten.
(Zu Nichtwohngebäuden gehören u. a. Büro-, Verwaltungs- und gewerbliche Betriebsgebäude aber auch Universitäts- und Hochschulgebäude, Gebäude von Sportanlagen, Theater und Kulturhallen.)
Nach § 29 Abs. 2 EnEV müssen Energieausweise für alle Nichtwohngebäude ab 01.07.2009 bei Vermietung, Leasing, Verpachtung und Verkauf dem Interessenten zugänglich gemacht werden.
Gerne erstellen wir ein Angebot für Ihre Energieberatung.